Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.
Neue Pflichten für Hersteller
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, mit dem Ziel, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern. Hersteller bestimmter Waren müssen diese auf Verlangen des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit informieren. Sie dürfen keine Technik verbauen, durch die eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.
Außerdem müssen sie Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann.
Verlängerte Gewährleistungsfrist
Die neuen Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.
Vorsorgeverfügungen ins Vorsorgeregister
Der Bundestag hatte im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur Vorsorgeverfügung in das Gesetz aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bisher ist dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde.
Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 außerdem Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zu, mit der die neuen Regeln umgesetzt werden.
Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Vorschriften zum Vorsorge-Register hingegen am 1. Oktober 2026.
Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 10.07.2026