Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.
Monat: September 2025
Vorgehen der Bundespolizei am Braunschweiger Bahnhof
Keine Verletzung von Nachbarrechten
Klage gegen die Aufstellung von vielfältigen Ampelpärchen abgewiesen
Klage gegen wiederkehrende Ausbaubeiträge
Auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen – Entlassung
Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden.
Pflegehelferin gegen Tätigkeitsverbot
Auf die mündliche Verhandlung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot auf der Grundlage des mittlerweile außer Kraft getretenen § 20a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) abgewiesen.
Eheleute verurteilt Rechenschaft abzulegen
Eilantrag von Imkern gegen Tötungsanordnung von Bienenvölkern abgelehnt
Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs
Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier
Möhre im Vaginaltrakt
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Anordnung des Veterinäramts des Antragsgegners, die vorübergehende Fortnahme sowie tierärztliche Untersuchung und Versorgung ihrer Golden-Retriever-Hündin (weiterhin) zu dulden, abgelehnt.
Verbot zum Führen von Messern
Keine Ermäßigung der Hundesteuer
18 Monate Fahrtenbuch nach Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung
Machtstellung als Geschäftsführer
Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat am 09.07.2025 die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 EUR festgesetzt.