Der Kläger war seit dem 01.07.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.01.2022 sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen.
Privates Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen
10. Januar 2024 10. Januar 2024