Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist.
Keine Nullfeststellung bei Erkenntnisausfall in gescheiterter Bedarfsgemeinschaft
3. Januar 2024 3. Januar 2024