Grundsätzlich gilt im ALG II-Bezug: Alle Einkünfte sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen – also im Regelfall auf dem Konto des Leistungsempfängers eingehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag soll Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden und dies kann er aufgrund des Monatsprinzips im SGB II nur, wenn er in dem jeweiligen Monat, für den er bestimmt ist, zufließt und auch in diesem berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 35/16 R).
In dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall hatte die Familienkasse einer Familie, die von Erwerbseinkommen, Kindergeld und Wohngeld lebte, für den Monat April 2016 Kinderzuschlag verwehrt, weil das im April für März nachgezahlte Wohngeld in Höhe von 180,00 € nicht im Monat April (sondern im Monat März) zu berücksichtigen sei und deswegen auch bei Gewährung von Kinderzuschlag von hier 700,00 € im Monat April 2016 Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden könne (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG).
Rechtswidrig, entschied das BSG: Für nachgezahltes Wohngeld ist im Unterschied zu nachgezahltem Kinderzuschlag keine Ausnahme von der Berücksichtigung im Zuflussmonat zu machen, weil es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt und auch systematische Gründe nicht für eine Ausnahme sprechen.
BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 4 KG 1/19 R
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel