Sozialleistungen für den Monat der Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung

20. Juni 2024

Auch Menschen, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen haben, können aufgrund einer Nachforderung aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung hilfebedürftig werden.

Sie haben dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, also zu bezahlen ist. Gleiches gilt bei Bevorratung mit Heizmittel (z.B. Öl) bei einer selbst betriebenen Heizungsanlage.

Ob für den Monat der Nachzahlung ein Sozialleistungsanspruch besteht, sollte vor einer Antragstellung überschlägig berechnet werden, um keinen unnötigen Antrag zu stellen. Dazu ist der Sozialleistungsbedarf anhand der jeweils geltenden Regelsätze zuzüglich der laufenden Unterkunftskosten (Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten) sowie der Betriebs- oder Heizkostennachforderung zu berechnen. Von diesem Bedarf sind sodann die in dem jeweiligen Monat tatsächlich erzielten Einkünfte (etwa Erwerbseinkommen abzüglich der Freibeträge, Rente, Unterhalt, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld etc.) in Abzug zu bringen. Verbleibt ein Restbetrag, wird dieser vom Grundsicherungsträger (z.B. dem Jobcenter) übernommen.

Wichtig ist, dass der Antrag noch in dem Monat gestellt wird, in dem die Nachforderung fällig wird. Bis zum 31.12.2023 konnten die Anträge bei den Jobcentern auch noch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt werden (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II). Diese Regelung wird vielfach von den Leistungsträgern missverstanden und es werden Anträge ab dem 01.01.2024 abgelehnt. Das ist falsch, denn § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II hat nur die Antragsfrist verlängert. Der Anspruch auf Übernahme der Nachforderung selbst ergibt sich demgegenüber aus § 22 Abs. 1 SGB II.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 20/18 R; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2018, L 6 AS 764/16

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel


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