Urteil wegen vorsätzlichen Vollrauschs und Bedrohung rechtskräftig

3. November 2026

Das Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts vom 7. Mai 2026 (Az. 11 Ks 13/25) gegen eine heute 65-jährige Angeklagte ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil eingelegte Revision der Angeklagten mit Beschluss vom 6. Oktober 2026 als unbegründet verworfen (Az. 7 StR 98/26).

Die Strafkammer hatte die Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem wurden umfangreiche Bewährungsauflagen und Weisungen angeordnet; insbesondere die Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers, ein vollständiges Alkoholverbot, die Teilnahme an einer stationären Alkoholentzugstherapie sowie die Ableistung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Den Schwerpunkt des Verfahrens bildete ein Geschehen aus dem Februar 2025. Die Angeklagte hatte in ihrer Wohnung in Rhauderfehn gemeinsam mit einem Bekannten über Stunden erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Aus einem nicht näher bekannten Anlass nahm die Angeklagte im Laufe der Nacht eine Weinflasche und schlug dem Geschädigten damit unvermittelt auf den Hinterkopf. Anschließend stach sie ihm mit einem Küchenmesser in die rechte Gesichtshälfte, wobei sie die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannte und akzeptierte. Der Geschädigte erlitt eine tiefe, mehrere Zentimeter lange Verletzung der Wange. Ein weiterer Messerangriff konnte von ihm abgewehrt werden. Im Anschluss daran brach der stark alkoholisierte Geschädigte körperlich zusammen und blieb im Wohnzimmer neben dem Sofa liegen. Von weiteren Angriffen nahm die Angeklagte danach Abstand. Sie informierte später die Rettungsleitstelle, sodass Rettungsdienst und Polizei schließlich vor Ort eintrafen und den Geschädigten, der den Angriff überlebte, auffanden.

Das Gericht konnte eine vollständige Aufhebung dieser Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht ausschließen. Die Kammer hat indes festgestellt, dass die Angeklagte bereits zu Beginn des Alkoholkonsums damit rechnete und dies zumindest billigend in Kauf nahm, aufgrund des konsumierten Alkohols in einen Zustand erheblicher oder sogar vollständiger Einschränkung ihrer Steuerungsfähigkeit zu geraten. Vor diesem Hintergrund erfolgte hinsichtlich des Messerangriffs nicht eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltdelikts, sondern wegen vorsätzlichen Vollrauschs.

Im Dezember 2024 bedrohte die Angeklagte zudem eine Nachbarin im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses mit einem Küchenmesser.

Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof ergab jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle: Presse Landgericht Aurich


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