Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk – selbstständig oder abhängig beschäftigt?

28. Juli 2019

München/Berlin (DAV). Ob ein Arzt abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt von der konkreten Gestaltung seiner Tätigkeit ab. Auch eine Tätigkeit auf Honorarbasis kann sowohl eigenverantwortlich als auch abhängig beschäftigt erbracht werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 (AZ: L 7 R 5050/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Arzt arbeitet auf Stundenlohnbasis bei einer Gesellschaft, die Leistungen der ambulanten Palliativversorgung erbringt. Diese rechnet sie mit der Krankenkasse unmittelbar ab. Sie hat mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte, aber außerdem auch über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut. Die Rentenversicherung führte ein Statusfeststellungsverfahren durch. Damit sollte geklärt wird, ob die Hausärzte in dem Netzwerk abhängig beschäftigt oder selbstständig sind.

Die Rentenversicherung kam zu dem Schluss, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Der Arzt sei in den Betrieb der Gesellschaft eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Die Vergütung erhalte er auch nicht von der Krankenkasse, sondern wie abhängig Beschäftigte von der Gesellschaft.

Die Klagen des Arztes und der Gesellschaft waren erfolgreich. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Arzt weder in den Betrieb eingebunden noch unterliegt er bei der Behandlung Weisungen. Ein gewisses unternehmerisches Risiko ergebe sich dadurch, dass er seine teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe.

Maßgebend für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit. Auch die einzelnen Regelungen des Kooperationsvertrags sprächen für eine Selbstständigkeit des Arztes.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

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