Darmstadt/Berlin (DAV). Detektive, die von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden, sind abhängig beschäftigt. Da sie kein Unternehmerrisiko tragen, sind sie nicht selbstständig. Für sie sind Sozialversicherungsbeiträge – auch nachträglich – zu bezahlen.
Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 6. April 2020 (AZ: L 1 BA 27/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Detektei übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass für mehrere Detektive seit Jahren keine Sozialabgaben bezahlt wurden. Nach Meinung der Rentenversicherung waren sie jedoch abhängig beschäftigt. Sie forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber der Detektei war der Auffassung, die Detektive seien selbstständig tätig gewesen. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.
Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Auch trügen sie keinerlei unternehmerisches Risiko. Sie hätten keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume, seien im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Auch habe der Inhaber der Detektei die Aufträge nicht einfach nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.
Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de