Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

15. April 2020

Bremen/Berlin (DAV). Läuft ein befristeter Job während der Schwangerschaft aus, meldet sich die Schwangere zunächst arbeitslos. Danach hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dann Elterngeld. Muss die Krankenkasse Mutterschaftsgeld zahlen, wenn die Frau während der Elternzeit erneut schwanger wird?

Es kommt nicht darauf an, ob die Elternzeit ausgelaufen ist oder nicht. Auch wenn man sich danach nicht arbeitslos melden konnte, hat man Anspruch auf Mutterschaftsgeld für das zweite Kind. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 17. Dezember 2019 (AZ: L 16 KR 191/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Anspruch gegen die Krankenkasse auf Mutterschaftsgeld

Die 1981 geborene Mutter klagte gegen ihre Krankenkasse auf Mutterschaftsgeld. Bis Ende 2015 war sie befristet beschäftigt gewesen. Noch während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie meldete sich arbeitslos und bekam für drei Wochen Arbeitslosengeld. Danach bezog sie Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld.

Während der Zeit des ersten Elterngelds wurde sie erneut schwanger, und es begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind. Ihre Krankenkasse lehnte jedoch die Zahlung von weiterem Mutterschaftsgeld ab. Sie meinte, das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen. Sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Die Frau aber meinte, sie habe zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten. Wäre sie nur wenig später schwanger geworden, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

Schwangerschaft während der Elternzeit – Krankenkasse muss zahlen

Der Argumentation der Klägerin folgte das Landessozialgericht in Celle. Er verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von Mutterschaftsgeld.

Nach Auffassung des Gerichts blieb der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten. Denn die Frau habe sich nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Daher müsse für einen Anspruch auf Mutterschutzgeld nicht erst das erste Elterngeld auslaufen, um sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos melden zu können.

Quelle und Information: www.dav-sozialrecht.de – Deutscher Anwaltverein


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