Neubrandenburg /Berlin(DAV). Die Abrechnung der Betriebskosten ist oftmals Anlass für Streitigkeiten im Mietverhältnis. Während der Vermieter ein Interesse daran hat, sämtliche tatsächlich verbrauchten Kosten auf die Mieter umzulegen, prüft dieser insbesondere dann wenn die monatlichen Vorauszahlungen nicht auskömmlich sind, ob er sämtliche auf ihn umgelegte Kosten auch tragen muss.
Hierbei hilft nur die Überprüfung des Mietvertrages. In diesem ist aber oftmals nicht mehr als der Verweis auf die Betriebskostenverordnung zu finden. Was versteckt sich hinter dieser Verordnung? Welche Kosten muss der Mieter tragen? Eine Umlage auch von neuen Kosten ist dann möglich, wenn auf die aktuelle Version der Betriebskostenverordnung verwiesen wird. Welche Kosten aber unter den Katalog der Betriebskostenverordnung fallen, entscheidet letztlich die Rechtsprechung. Hierbei ist eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.September 2018 (AZ.: 102 C 22/178) zu nennen, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam macht. In der Entscheidung ging es um die Umlage von Kosten, die für den Wachschutz angefallen waren.
Im Mietvertrag war zwar die Position „Wachdienst“ enthalten, das Gericht stellte jedoch fest dass die Umlage solcher Kosten als sonstige Betriebskosten nach der Verordnung gerade nicht zulässig ist. Das gesamte Gebäude bestand aus Wohneinheiten als auch gewerblichen Einheiten. Das Gericht führte aus, dass die Wachschutzkosten unzweifelhaft durch die Gewerbeeinheiten veranlasst wurden, so dass eine Umlage dieser Kosten nach Auslegung des Mietvertrages auf die Mieter im Wohnraum nicht in Betracht komme. Vielmehr sei in diesem Bereich ein Vorwegabzug alleine auf die das Gewerbe entfallenden Kosten notwendig.
Sofern nicht sehr spezielle Ausnahmen vorliegen, wird man davon ausgehen können, dass Kosten für Wachschutz im Mietvertrag für Wohnraum nicht als Betriebskosten umlegbar sind.
Quelle und Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)