Der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Videos kann das dringende Bedürfnis schaffen, im Wege einstweiliger Anordnung Regelungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Maßgeblich ist, ob der Besitz der Videos Anlass zu der Annahme gibt, dass bei dem Betreffenden pädophile Neigungen vorliegen oder zumindest die Gefahr begründet ist, dass die Videos im Beisein eines Kindes angeschaut und diesem hierbei zugänglich gemacht werden.
Das hat der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 4.6.2020, Az. 7 UF 201/20) und damit die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Beschwerdeführer war ein Vater zweier Kleinkinder. Er lebte mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder. Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften – hierunter unter anderem zwei Videos – wandte sich das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Dieses erließ hierauf eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es unter anderem den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote aussprach.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Vaters, der eine konkrete Kindeswohlgefährdung in Abrede stellte und die Maßnahmen für unverhältnismäßig hielt, hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats begründet der Besitz der beiden Videos das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Der Besitz kinderpornografischer Videos begründe den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden sei.
Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert waren, sei zudem ein Indiz dafür, dass er seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen wolle. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten. Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen sah der Senat angesichts der konkreten familiären Situation nicht.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz