Beim Umlaufbeschluss müssen weiterhin alle zustimmen

19. Juli 2021

Hamburg-St. Georg/Berlin (DAV). Die WEG Reform 2020 hatte unter anderem zum Ziel den Eigentümern mehr Entscheidungskompetenzen zu geben: so können viele Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden und die Eigentümerversammlung ist so gut wie immer beschlussfähig, es müssen nicht mehr in der Regel mehr als 50 % der Eigentümer anwesend sein.

Dennoch ist eine Hürde geblieben, die sich insbesondere zu Zeiten der Pandemie und der fehlenden Möglichkeit zur Durchführung von Eigentümerversammlungen zeigt: bei einem schriftlichen Beschluss außerhalb der Eigentümerversammlung, dem sogenannten Umlageschluss, müssen weiterhin alle Eigentümer zustimmen. Nur für einen einzelnen Gegenstand könne die Eigentümer im Vorfeld beschließen, dass eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll.

In diesem Zusammenhang macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien auf die Entscheidung des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 14.08.2020 (AZ.: 980b C 29/19 WEG) aufmerksam, da hier die Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Umlaufbeschluss benannt werden.

In der Entscheidung war es streitig, ob der vom Verwalter verkündetet Beschluss wirksam sei, was das Gericht im Ergebnis verneinte. Denn neben der Verkündung eines Beschlusses ist es auch erforderlich, dass alle Eigentümer bei dem schriftlichen Umlaufbeschluss zustimmen, was hier jedoch unstreitig nicht der Fall war. Das Gericht stellte daher auf Antrag des Klägers fest, dass der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen war.

Ob diese strengen Anforderungen an die besondere Form des Beschlusses außerhalb der Eigentümerversammlung als sinnvoll erachtet werden oder nicht; fest steht, dass die Reform hieran nichts geändert hat und damit weiterhin gilt.

Quelle und Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

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