Keine Ausgabe von Arzneimitteln über Videoterminal

18. Dezember 2021

Mannheim/Berlin (DAV)). In Deutschland gilt das Apothekenmonopol. Arzneimittel dürfen nur in einer Apotheke oder über Versandhandel vertrieben werden. Daher darf eine niederländische Versandapotheke auch nicht in den Räumen einer ehemaligen Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten vertreiben.

Es ist keine andere Form des Versandhandels. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2021 (AZ: 9 S 527/20).

Der niederländische Versandapotheke DocMorris bot in einer deutschen Gemeinde eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. In den Räumen einer ehemaligen Apotheke stand ein Videoterminal, über das die Kunden mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden wurden. Dieser entschied dann nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.

Das Regierungspräsidium untersagte nur wenige Tage später die Abgabe sowohl apothekenpflichtiger als auch verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Begründung: Das niederländische Unternehmen verstoße gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Es vertreibe apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen seines Versandhandels. Dagegen klagte DocMorris. Die Abgabe der Medikamente mittels Videochat sei eine Art des Versandhandels. Das Handeln sei deswegen von der niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt.

Die Klage scheiterte. DocMorris bleibt der Vertreib von Arzneimitteln mittels Terminals untersagt.

Die von der Klägerin angebotene Videoberatung mit anschließender Arzneimittelausgabe verstoße gegen die Apothekenpflicht. Die Richter urteilten: Die Klägerin vertreibe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versandhandels. DocMorris besitze keine deutsche Apothekenerlaubnis. Es werde nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt. Der mit dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europäischen Union geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt.

Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mittels des Arzneimittelautomaten sei aber auch kein Fall des Versandhandels. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem Versandhandel und der Abgabe von Arzneimitteln in einer Apotheke sei die Beförderung bzw. der Transport der Ware (unmittelbar) an den Kunden. Der Versand der Arzneimittel aus den Niederlanden an die Geschäftsräume in Deutschland erfolge nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sondern diene lediglich der Vorratshaltung.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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