Versandapotheken müssen Widerruf akzeptieren

5. Dezember 2020

In der Corona-Zeit kaufen vermehrt Verbraucher:innen Medikamente im Internet. Auch bei Online-Einkäufen von Arzneimitteln haben Käufer:innen ein grundsätzliches Widerrufsrecht. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) mahnte eine Online-Apotheke ab, die das Widerrufsrecht pauschal ausgeschlossen hatte.

Mit Erfolg: Die Apotheke hat sich verpflichtet, die unzulässige Praxis künftig zu unterlassen.
Eine Brandenburgerin hatte bei einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Als sie die noch versiegelte ungeöffnete Packung mit Tabletten zurücksenden wollte, verwies der Anbieter die Verbraucherin auf seine Verkaufsbedingungen, wonach das Widerrufsrecht bei Arzneimitteln ausgeschlossen war.

„Eine solche Beschränkung des Widerrufsrechts ist unzulässig“, sagt Katarzyna Guzenda, Rechtsexpertin bei der VZB. Verbraucher können Online-Bestellungen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Zwar gibt es Ausnahmen, etwa bei schnell verderblichen Waren oder Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelt geliefert werden, wenn der Verbraucher die Versiegelung entfernt hat. Einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Medikamenten hat der Gesetzgeber aber nicht vorgesehen.
Die Verbraucherzentale Brandenburg mahnte den Anbieter ab. Die Apotheke zeigte sich einsichtig und passte ihre Widerrufsbelehrung dem Gesetz an.

Gesetz schützt besonders vor unseriösen Anbietern

„Das Widerrufsrecht stärkt Verbraucher, da sie Kaufverträge nachträglich stornieren können“, so Guzenda. Besonders hilft es bei Verträgen, deren Auswirkungen Verbrauchern nicht in Gänze bekannt sind. „Aus der Verbraucherberatung wissen wir, dass halb-seriöse und wenig bekannte Anbieter durch aggressive Telefonakquise Heilmittel als Probelieferung zum Sonderpreis verkaufen und Kunden darüber in teure Abofallen locken. Durch das Widerrufsrecht können sich Verbraucher dann von diesen Verträgen wieder lösen.“

Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

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