Geringeres Elterngeld für Personengesellschafter trotz Gewinnverzicht?

8. Dezember 2018

Ist der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn bei einem Personengesellschafter sogar dann anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 13. Dezember 2018, um 11.30 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 5/17 R).

Die Klägerin führt mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin gebar am 6. November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der Gesellschaft bürgerlichen Recht betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.

Der Beklagte berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 Euro monatlich). Sozialgericht und Landessozialgericht haben den Beklagten verurteilt, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1800 Euro monatlich). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor.

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats (Urteil vom 21. Juni 2016 – B 10 EG 3/15 R, Randnummer 24) sei der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet habe.

Quelle: Bundessozialgericht

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