Geld auf dem Konto gehört nicht immer dem Kontoinhaber

9. November 2020

Immer wieder „entdecken“ Jobcenter durch Datenabgleich Geld auf Konten von Leistungsberechtigten, welches dem ersten Anschein nach ihren „Kunden“ gehört. Liegt solches Vermögen über den zulässigen Freibetragsgrenzen, kann dies zur Leistungsversagung führen. Nicht selten wird den Betroffenen auch „Sozialleistungsbetrug“ oder „ordnungswidriges Verhalten“ vorgeworfen.

Doch nicht immer gehört das Geld auf einem Konto auch dem Kontoinhaber. Entscheidend ist, wem das Kontoguthaben zivilrechtlich zuzuordnen ist.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Leistungsberechtigter vor vielen Jahren einmal ein Tagesgeldkonto nur deswegen eröffnet hatte, weil ihm für die Einrichtung als Werbegeschenk Aktien eines Internetunternehmens im Wert von 100 DM gutgeschrieben wurden. Anschließend hatte er das Konto seinem Vater zur Benutzung überlassen. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt der bloße äußere Anschein, nach der der Leistungsberechtigte als Kontoinhaber Gläubiger des Kontoguthabens gegenüber der Bank ist, nicht, um diesem das Kontoguthaben auch als sein Vermögen zuzuordnen.

Vielmehr sei der Leistungsberechtigte in diesem Fall in Bezug auf das Kontoguthaben wie ein „Treuhänder“ zu bewerten gewesen: Zwar hatte er gegenüber der Bank grundsätzlich die Rechtsmacht, sich das Guthaben auszahlen zu lassen. In der Ausübung dieses Rechts sei er jedoch im „Innenverhältnis“ gegenüber seinem Vater (Treuegeber) als dem wirtschaftlichen Eigentümer schuldrechtlich beschränkt gewesen. Das Kontoguthaben war daher nicht dem Vermögen des Leistungsberechtigten zuzuordnen.

(BSG, Urteil vom 24.11.2010, B 11 AL 35/09 R)

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel

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