Kiel/Berlin (DAV). Wer sich auf eine Stellenanzeige bewirbt, darf wegen seines Geschlechts nicht diskriminiert werden. Wird in dem Text der Anzeige ein sogenanntes Gendersternchen verwendet, liegt keine Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Menschen vor. Diese soll gerade dadurch vermieden werden.
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2021 (AZ: 3 Sa 37 öD/21).
Bei einer Ausschreibung von mehreren Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen wurden unter anderem folgende Sätze verwendet: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“
Die zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit der Klage wurden Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht. Sie sei als Person unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ nicht geschlechtsneutral sei.
Beim Arbeitsgericht war die klagende Person noch erfolgreich und erhielt aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 Euro betragen.
Dieser Antrag wurde vom Landesarbeitsgericht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Außerdem gehe es auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurück. Ziel der Verwendung sei es zum einen, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen. Zum anderen solle es auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen.
Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, könne dahingestellt bleiben. Durch die Verwendung des Zusatzes „m/w/d“ werde ebenfalls deutlich, dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.
Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de