Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt.
Diesem wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, indem er von 2011 bis 2017 in erheblichen Umfang einen privaten Autohandel betrieben habe. Hierbei habe er teilweise hohe Umsätze erzielt. Auch sei er seiner Nebentätigkeit während verschiedener Krankschreibungsphasen nachgegangen. Ferner habe er teilweise zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter genutzt und bei der Ausübung der Nebentätigkeit seine dienstliche Telefonnummer verwendet.
Die Richter der 4. Kammer haben den Beamten mit Urteil vom 18. Juli 2024 aus dem Dienst entfernt. Er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, denn die Betätigung als Autohändler stelle eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar, die weder formell genehmigt noch materiell genehmigungsfähig gewesen sei. Vielmehr sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich – wie im vorliegenden Fall – durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue.
Dies sei hier bereits wegen der durch den Beamten in seinem Autohandel erzielten Umsätze von jährlich mehreren hunderttausend, in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro der Fall, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit die Tätigkeit letztlich gewinnbringend gewesen sei. Insgesamt ergebe sich das Bild eines professionell agierenden Unternehmers, der nach innen und außen die Verantwortung für den Autohandel getragen und technische Unterstützungsleistungen wie ein Unternehmer eingekauft bzw. in Anspruch genommen habe. Zudem habe der Beamte seine Unternehmung über die Jahre ausgedehnt. Erschwerend komme hinzu, dass er auch in Zeiten einer Dienstunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen sei, indem er Kraftfahrzeuge verkauft, Kaufverträge eigenhändig unterschrieben und mehrfach den Empfang des Kaufbetrags in bar persönlich bestätigt habe.
Insgesamt habe der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich sei. Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – habe er sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen als auch die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern. Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polizeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt habe, offenbare eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und dokumentiere eine irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person. Mildernde Umstände zugunsten des Beamten lägen nicht vor.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 18. Juli 2024 – 4 K 732/24.TR –