Anspruch auf Kostenerstattung für Transport in die Werkstatt

3. März 2021

Niebüll/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall kürzt oder streicht die gegnerische Versicherung oft einzelne Positionen des Anspruches auf Schadensersatz. Dies trifft auch regelmäßig bei der Werkstattrechnung die Transportkosten in die Werkstatt (Verbringungskosten). Auf die vollständige Erstattung der entstandenen Kosten hat man aber einen Anspruch.

Dies entschied das Amtsgericht in Niebüll am 29. September 2020 (AZ: 10a C 543/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Bei dem Verkehrsunfall war die Schuldfrage klar. Der Geschädigte ließ auf Gutachterbasis sein Auto reparieren. Bestandteil der Werkstattrechnung waren auch die Verbringungskosten. Diese hatte der Sachverständige zuvor ermittelt. Die Versicherung meinte, der Betrag sei zu hoch und kürzte diesen eigenhändig.

Die Klage des Geschädigten gegen die KFZ-Versicherung war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Versicherung auch die Verbringungskosten in Höhe von 149,80 € netto (178,26 € brutto) zu übernehmen. Diese Kosten seien erstattungsfähig, da sie zuvor in dem eingeholten Sachverständigengutachten aufgeführt waren. Der Geschädigte dürfe davon ausgehen, dass die Transportkosten in dieser Höhe notwendig waren, wie sie auch tatsächlich berechnet worden waren. Verbringungskosten können auch pauschal mit 120 € netto abgerechnet werden, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es komme darauf an, was für den Geschädigten besser wäre. Wichtig sei, auch bei kleineren Kürzungen nicht auf seine Ansprüche zu verzichten. Über die vollständigen Ansprüche nach einem Verkehrsunfall klären DAV-Verkehrsrechtsanwälte auf.

Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de

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