Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen verurteilt worden war. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „geweihter Prieser“. Nach eigenen Angaben ist er Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn.
Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Angeklagte nach den Feststellungen von Amts- und Landgericht wiederholt unbefugt Amtskleidung, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts – also beispielsweise auch der römisch-katholischen Kirche – zum Verwechseln ähnlich sieht. Zudem veröffentlichte er Fotos von sich in dieser Kleidung im Internet.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist. Der Angeklagte habe sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a StGB schuldig gemacht. Dass dem Angeklagten möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden, blieb dabei für den Senat ohne Bedeutung. Denn Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutz des § 132a StGB.
Ebenso wenig war entscheidend, ob Außenstehende durch das Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht wurden. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestünde. Die Kleidungsstücke müssten nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwandt werden.
Entscheidung (4 ORs 159/25)
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen