Haben Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II Mietschulden, können diese nach § 22 Abs. 8 SGB II vom Jobcenter übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der Wohnung „gerechtfertigt“ ist. Sie müssen übernommen werden, wenn die Schuldenübernahme erforderlich ist, um den Wohnungsverlust abzuwenden.
Zur Mietschuldenübernahme bei (auch) fristgemäßer Kündigung
10. Februar 2024 9. Februar 2024