Zum 1. Februar 2024 wurde der Umrechnungsmaßstab zwischen einer zu zahlenden Geldstrafe und einer stattdessen zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe geändert. Mit der daraus folgenden Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe hat der Bundesgesetzgeber eine langjährige Forderung aus Rheinland-Pfalz umgesetzt.
Halbierung der Ersatzfreiheitstrafen
12. Februar 2024 9. Februar 2024