Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 14.10.2019 entschieden (Az. L 20 SO 219/16). Die Kläger begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten i.H.v. 1.567,00 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren.
Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt
17. Dezember 2019 14. Dezember 2019