Die Bank wies den berechtigten Anspruch eines Kunden auf Erstattung gezahlter Negativzinsen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ab. Nach dem Landgericht gab auch das Oberlandesgericht Frankfurt der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2023, Az. 6 U 107/22, nicht rechtskräftig).
Die Verbraucherzentrale stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem Kund:innen bezahlte Negativzinsen zurückverlangen können, wenn keine wirksame Vereinbarung darüber geschlossen wurde.
Nach dem Grundsatzurteil des BGH zur Zustimmungsfiktion (Az. BGH XI ZR 26/20) forderte ein Kunde der XY Bank AG Verwahrentgelte in Höhe von rund 400 Euro sowie Depotgebühren von rund 50 Euro von seiner Bank zurück.
Zwar erstattete die Bank die Depotgebühren samt Zinsen, die Rückzahlung der Verwahrentgelte lehnte sie allerdings ab. Die Begründung: Die Berechnung des negativen Guthabenzinses habe die Bank mit dem Kunden im März 2017 individuell vereinbart. Tatsächlich aber hatte sie ihren Kunden damals nur über die Einführung von Negativzinsen auf dem Guthaben informiert und behauptet, wenn der Kunde das Guthaben auf seinem Konto beließe, würde er damit der Einführung der Negativzinsen zustimmen.
Gegen diese falsche Behauptung, dass mit dem Verbleib eines Habensaldos eine Vereinbarung getroffen worden sei, war die Verbraucherzentrale im vergangenen Jahr gerichtlich vorgegangen und hatte vor dem Landgericht Frankfurt Recht bekommen. Nachdem die Bank Revision eingelegt hatte, bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil.
Rechte der Betroffenen und Musterbrief
„Somit gilt weiterhin: Die Bank durfte weder Schweigen noch das Belassen eines Guthabensaldos als Zustimmung werten“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Durch die objektiv falsche Angabe, es sei eine individuelle Vereinbarung getroffen worden, habe die Bank den Verbraucher über seine Rechte getäuscht.
Kunden der Bank, die ebenfalls Negativzinsen gezahlt haben, können nun ihre Rechte auf Erstattung prüfen. Wenn Negativzinsen wie im verhandelten Fall nicht individuell vereinbart wurden, können sie diese zurückverlangen. Eine Zustimmung wurde jedenfalls durch Belassen eines Habensaldos nicht erteilt.
Die Verbraucherzentrale stellt Betroffenen dazu einen Musterbrief zur Verfügung, den auch Verbraucher nutzen können, die ihr Konto bereits gekündigt haben. Die Erstattungsansprüche sämtlicher bezahlter Negativzinsen seit erstmaliger Kontobelastung sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor Verbraucher Kenntnis über ihre Ansprüche hätten haben können. Eine Kenntnis kann aber frühestens mit Veröffentlichung der BGH Entscheidung am 27.04.2021 angenommen werden. Damit verjähren Ansprüche frühestens mit Ablauf des 31.12.2024.
Sollte die Bank nicht sämtliche Erstattungsansprüche erfüllen, können Betroffene sich bei der BaFin beschweren. Die Verbraucherzentrale unterstützt ferner im Einzelfall im Rahmen ihrer Beratung mit rechtlicher Argumentation.
Hintergrund: BGH Urteil zur Zustimmungsfiktion
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (27.04.2021, BGH XI ZR 26/20) dürfen Banken Entgelterhöhungen nicht einseitig beschließen oder über Allgemeine Geschäftsbedingungen einführen. Kunden haben seitdem einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Entgelte.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg