Teilnahme an Veranstaltungen bei krankheitsbedingten Störungen behinderter Menschen

12. Juli 2021

Stuttgart/Berlin (DAV). Grundgedanke der Inklusion ist es, behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Dazu zählen auch Teilhaberechte wie der Besuch öffentlicher Veranstaltungen. Und zwar auch dann, wenn behinderte Menschen sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen.

Die Allgemeinheit hat diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, kein Anspruch behinderter Menschen, den Rundfunkbeitrag ermäßigen lassen können. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2021 (AZ: L 6 SB 3623/20).

Die mittlerweile 48jährige Klägerin ist verheiratet und hat zwei Töchter. Nach einem Schlaganfall im April 2016 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Weiterhin wurde das Merkzeichen H (Hilflos) und ein Pflegegrad 3 anerkannt. Sie beantragt auch das Merkzeichen RF, also die Rundfunkgebührenermäßigung. Sie könne öffentliche Veranstaltungen wie Theater- und Kinobesuche aufgrund lauter Schreie nicht mehr besuchen. Da das Land den Antrag ablehnte, klagte die Frau.

Die Klage scheitert.

Der Frau sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, wie Konzertbesuche oder Vorträge und Sportveranstaltungen nicht ständig unmöglich, entschied das Gericht. Die Teilnahme sei nur dann unmöglich, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, damit allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Maßgeblich sei dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme. Die Klägerin sei mit ihrem Rollstuhl und einer Begleitperson hinreichend mobil und könne so an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.

Daran ändere auch nichts, dass sie durch ihre Halbseitenlähmung womöglich Blicke auf sich ziehe, und andere Besucher sich durch ihr Verhalten gestört fühlten. Denn der auf die gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck des Merkzeichens „RF“ würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung tragen wolle. Behinderte sollten eben nicht „quasi weggeschlossen“ und deren Teilhabe verhindert werden. Deshalb stehe das Merkzeichen auch besonders empfindsamen Behinderten nicht allein deshalb zu, weil sie „die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen Willen“ meiden.

Es dürfe gerade nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen. Nur so werde einer Ausgrenzung von schwerbehinderten Menschen und damit auch einer Diskriminierung entgegengewirkt. Der Schwerbehinderte selbst müsse die öffentlichen Veranstaltungen so auswählen, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, diesen weitestgehend folgen zu können. Dementsprechend reiche es nicht aus, dass sich die Frau gehindert sehe, Theaterveranstaltungen zu besuchen, weil sie den Abläufen nicht folgen könne, und Kinoveranstaltungen, weil sie durch aggressives Verhalten und laute Rufe auffalle. Die Allgemeinheit habe dies hinzunehmen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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