Schulen dürfen Mund-Nasen-Schutz im Unterricht verlangen

24. November 2020

Schulen dürfen verlangen, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche I und II auch während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Voraussetzung dafür ist, dass es in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt 50 oder mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen gegeben hat.

Befreiungen von der Maskenpflicht sind aus gesundheitlichen Gründen möglich. Allerdings dürfen die Schulen dafür die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung fordern, die konkrete Angaben unter anderem zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthält. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts am 19. November 2020 in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen 4 B 397/20).

Bei den Antragstellern handelt es sich um Geschwister, die seit Beginn des Schuljahres ein Helmstedter Gymnasium besuchen. Sie legten der Schule das Attest einer Berliner Hausarztpraxis vor, in dem es heißt, dass sich die Antragsteller dort in ambulanter Behandlung befänden und aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen sei, eine Maske zu tragen. Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht. Die Schule forderte die Antragsteller auf, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daraufhin machten die Antragsteller geltend, sie sähen sich nicht verpflichtet, ihre Erkrankungen anzugeben, eine dahin gehende Aufforderung verletze sie in ihren grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten. Im Wege eines Eilantrages beantragten sie bei Gericht die Feststellung, dass sie ohne Mundschutz zur Teilnahme am Unterricht berechtigt seien und dass sie nicht verpflichtet seien mitzuteilen, unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie leiden.

Die Kammer hat den Eilantrag abgelehnt. Eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche I und II bestehe unter den in der Corona-Verordnung geregelten Voraussetzungen auch für den Unterricht (§ 13 Absatz 1 Satz 6 der Nds. Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020). Gesetzliche Grundlage für die Regelungen in der Verordnung sei das Infektionsschutzgesetz (im Einzelnen: § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 28a Absatz 1 dieses Gesetzes).

Auch Schülerinnen und Schüler könnten zwar aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung von der Maskenpflicht befreit sein. Dafür sei aber erforderlich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen der Beeinträchtigungen unzumutbar ist und dies mit ärztlichem Attest glaubhaft gemacht wird. Das Attest müsse die Schule und im Streitfall das Gericht durch nachvollziehbare Angaben in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen.

Daher sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schulen verlangen, dass sich der ärztlichen Bescheinigung die beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eventuelle Vorerkrankungen entnehmen lassen. Außerdem dürfen die Schulen verlangen, dass im Regelfall erkennbar werden muss, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist. Diese Anforderungen erfülle das von den Antragstellern vorgelegte Attest nicht.

Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie das Datenschutzrecht stünden dem nicht entgegen. In der derzeitigen Phase der Pandemie gehe es auch um die Grundrechte der Mitschüler und der Lehrkräfte, nämlich um deren Rechte auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Schulen trügen insoweit eine herausgehobene Verantwortung. Die Maskenpflicht diene dazu, andere Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.

Persönlichkeitsrechte der Antragsteller müssten in dieser Situation zurückstehen. Die Rechtsgrundlage dafür, dass Schulen die in einem ärztlichen Attest enthaltenen personenbezogenen Daten von Schülern verarbeiten dürfen, ergebe sich aus dem Niedersächsischen Schulgesetz (§ 31 Absatz 1 und Absatz 10 Nr. 1).

Gegen die Entscheidung der Kammer können die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig


Weitere Meldungen: