Keine Befreiung von der Maskenpflicht im Unterricht

20. Dezember 2021

Eine Schülerin eines Gymnasiums im Landkreis Bad Dürkheim hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Präsenzunterricht in den Klassenräumen ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 15. Dezember 2021 hervor.

Die Antragsteller besucht ein Gymnasium im Landkreis Bad Dürkheim. Dort gilt seit 22. November 2021 die Maskenpflicht während des Unterrichts. Der Schulleiter wies die Antragstellerin Anfang Dezember 2021 darauf hin, dass sie die Maske im Unterricht aufsetzen oder die Schule verlassen müsse. Daraufhin suchte die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach mit dem Begehren, sie zum Präsenzunterricht in den Klassenräumen des von ihr besuchten Gymnasiums ohne Tragen einer Maske zuzulassen. Sie machte geltend, sie leide an Asthma und könne deshalb keine Maske tragen. Ihr Hausarzt habe ihr in einem Attest von Mitte Juni 2021 bestätigt, dass sie an ihrem Arbeitsplatz die Maske herunternehmen dürfe.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Antragstellerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe. Nach der derzeitigen neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 29. CoBeLVO – vom 3. Dezember 2021, gültig ab 4. Dezember 2021, gelte während des Schulbetriebs u.a. die Maskenpflicht nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Dieser treffe in Ziffer 3 die Regelung, dass die Maskenpflicht für alle Personen im gesamten Schulgebäude gelte und zwar auch am Platz im Unterricht. Zwar könnten Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht befreit werden, wenn ihnen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dies sei aber durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Die Antragstellerin habe mit dem von ihr eingereichten ärztlichen Attest eine bei ihr vorliegende relevante medizinische Beeinträchtigung oder Behinderung, die die Teilnahme am Präsenzunterricht in den Klassenräumen ihrer Schule ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtfertigen könnte, nicht ausreichend dargetan. Zum einen sei dieses Attest bereits sechs Monate alt und damit nach der 29. CoBeLVO und dem „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zum anderen genüge es nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 4 der 29. CoBeLVO und der Ziffer 3.1.3. des genannten Hygieneplans.

Der Umstand, dass der Verordnungsgeber qualitative Anforderungen an das ärztliche Zeugnis gestellt habe, resultiere daraus, dass durch die Vorlage des ärztlichen Attests ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden solle, nämlich ausnahmsweise von der Maskentragungspflicht verschont zu bleiben. Da damit aber das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus für die anderen Schüler erhöht werde, müsse in derartigen Konstellationen die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Aus dem Attest müsse sich daher ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle.

Diesen Ansprüchen genüge das hier vorgelegte Attest nicht. Die Schule sei daher nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne das Tragen einer Maske zu ermöglichen. Schon aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie gegenüber den Lehrkräften müssten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulbetrieb auf sehr gut begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 5 L 1199/21.NW

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