Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 27

22. September 2020

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 (B 3 AS 9/20.R) Bei einer Steuererstattung, die während des Bezugs von Alg II (§§ 19 ff. SGB II) angewiesen wird, handelt es sich grundsätzlich um ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bedarfsmindernd anrechenbares Einkommen.
Auszugehen ist hier stets vom tatsächlichen Zufluss der entsprechenden Mittel.

Im Monat der Einkommensberücksichtigung vollzieht sich auch dann ein Wertzuwachs, wenn mit der Gutschrift auf dem Girokonto aufgrund des mit der Bank vereinbarten Kontokorrents ein Kontosoll zurückgeführt wurde. Es fehlt aber an einer tatsächlichen Verfügbarkeit dieses Wertzuwachses durch den Alg II-Empfänger, wenn der aus der Einkommensteuererstattung stammende Betrag einzig zur sofortigen Schuldentilgung Verwendung finden konnte.

Die mit der Kontokorrentabrede regelmäßig verbundene „In-Rechnung-Stellung“ der beiderseitigen Ansprüche bewirkt eine „antizipierte Verfügungsvereinbarung“ über künftige Forderungen.
Die Steuerrückerstattung bewirkte deshalb keine Zurverfügungstellung bereiter Mittel, die für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzbar waren.

Ein Jobcenter kann von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht verlangen, dass er zur Sicherstellung seines Existenzminimums erneut ein Darlehen aufnimmt. Die aus den §§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 3 SGB II hervorgehenden Grundsätze der Eigenverantwortung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der Nachrangigkeit der Bewilligung öffentlicher Leistungen bewirken keine Obliegenheit von Alg II-Empfängern, zur Überwindung ihrer Bedürftigkeit einen Bankkredit aufzunehmen. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Juni 2010 (VG 3 L 240/20)

Das erhebliche gesundheitliche Risiko einer möglichen Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund der sich in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 Abs. 1 AsylG) darstellenden Verhältnisse stellt für einen Asylbewerber einen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der aber auf andere Weise abwendbar ist als durch die vorläufige Aufhebung der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochenen Wohnsitzauflage.

Entsprechend § 53 Abs. 1 AsylG kann im besonders begründeten Fall auch ein Anspruch auf eine Einzelzimmerunterbringung geltend gemacht werden. Hierdurch wird das Risiko einer möglichen Infizierung mit dem Coronavirus deutlich minimiert werden.

Dies gilt gerade dann, wenn die Wohnverhältnisse des Antragstellers nicht in Einklang mit der aktuellen SARS-CoV-2-UmgangsVO stehen, d. h. der Asylbewerber mit zwei weiteren Personen in einem 24,38 qm großen Durchgangszimmer untergebracht ist, das ebenfalls die beiden Bewohner des unmittelbar dahinter liegenden Zimmers zur Betretung ihres Wohnraums stets zu durchqueren haben.

Durch den Verbleib in einem Gemeinschaftszimmer mit beliebigen dritten Personen, einem Wohnraum, in dem das Abstandsgebot gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-UmgangsVO sich nicht einhalten lässt, wird der Antragsteller einem erhöhten Risiko der Infektion mit SARS-CoV-2 dauerhaft ausgesetzt. In dieser Situation kann aber lediglich ein Anspruch auf eine Einzelunterbringung, nicht aber auf eine Unterbringung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft geltend gemacht werden.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 3. Juli 2020 (VG 8 L 444/20.A):

Bejahung der Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 Abs. 1 AsylG) im Fall einer körperlich schwer erkrankten Asylbewerberin, die aus medizinischen Gründen auf eine eigene Wohnung mit Badezimmer angewiesen ist.

Hier handelt es sich um eine Person mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, von der entsprechend § 53 Abs. 1 AsylG vom Regelfall der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft abgewichen werden darf, und die zuständige Behörde eine geeignete Wohnung anzumieten hat, in der diese Antragstellerin einem wesentlich geringeren Infektionsrisiko ausgesetzt ist.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juni 2020 (L 20 AY 40/19):

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG geregelten Leistungen setzen taggenau nach dem Ablauf der dort genannten Wartefrist ein. Diese Hilfen sind nicht ab dem Monatsersten zu gewähren, der auf den Monat folgt, in dem diese Frist ablief.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG gelangt hier nicht zur Anwendung. Diese Norm regelt nur das Ende des Leistungsanspruchs als solchem, nicht aber den Übergang vom Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG („Grundleistungen“) zu dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG („Analogleistungen“) innerhalb einer nach wie vor bestehenden Leistungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG betrifft die grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG; § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG lediglich die Leistungsmodalitäten innerhalb einer im Rahmen des § 1 Abs. 1 AsylbLG bestehenden Anspruchsberechtigung. Für die Berechnung der Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind deshalb einzig die §§ 187 ff. BGB anwendbar.

BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 (B 4 AS 8/20.R):

Eine Aufteilung der aus einer Betriebskostenabrechnung erlangten Gutschrift als Einkommen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SGB II auf insgesamt sechs Monate gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II darf von einem Jobcenter auch dann nicht durchgeführt werden, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung dieses Guthabens als Einkommen im betr. Monat vollständig entfällt.

Ein aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben stammendes Einkommen ist stets unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzusetzen, damit sich eine entsprechende Entlastung der kommunalen Träger einstellt.
Aus § 22 Abs. 3 SGB II geht eine Sonderregelung hervor, die einer Verteilung solcher Rückzahlungen und Guthaben als Einmalzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II entgegensteht.

Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 14. Juli 2020 (S 38 AS 1417/17):

Eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht erfolgen, wenn aus der vom Jobcenter gemäß § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III ausgefertigten Meldeaufforderung keine korrekte Rechtsfolgenbelehrung hervorgeht.
Eine Rechtsfolgenbelehrung darf auch keine überflüssigen oder falschen Informationen enthalten, die eine leistungsberechtigte Person verwirren oder abschrecken könnten.
Dies ist dann der Fall, wenn vom Jobcenter in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführt wird, eine Erkrankung könnte zwar einen wichtigen Grund darstellen, diesem Termin fernzubleiben, wofür aber eine Bettlägerigkeitsbescheinigung vorgelegt zu werden hat.

Hier handelt es sich nicht um die einzige Möglichkeit, dem SGB II-Träger gegenüber einen wichtigen Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachzuweisen. Dies kann auch durch andere Beweismittel (wie z. B. Zeugen) geschehen.

Die Aufforderung zur Beibringung einer Bettlägerigkeitsbescheinigung ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei mehrfachen Meldeversäumnissen) zulässig.
Eine unbegründete Verweigerung der Teilnahme an einer Arbeitshilfemaßnahme (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit den §§ 16 ff. SGB II) hat als eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II und nicht als ein Meldeversäumnis gemäß § 32 SGB II sanktioniert zu werden. Ausgesprochen war hier keine Ladung zu einem einfachen Meldetermin, sondern zu einem Termin zu einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung („Jobakademie“).

OVG Sachsen, Beschluss vom 25. Januar 2019 (3 B 208/18):

Keine Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 90 Abs. 4 SGB IX (n.F.) in der Form der Übernahme der Kosten einer Internetschule im Fall eines seelisch wesentlich behinderten (GdB: 70) und pflegebedürftigen (Pflegestufe 4) Schülers mit sozialpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

Die Gewährung von Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Die Beschulung im öffentlichen Schulsystem hat auch unter Heranziehung von unterstützenden Maßnahmen Vorrang.

Der Besuch einer Privatschule kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nur gefördert werden, wenn weder eine Regel- noch eine Förderschule einem seelisch behinderten Kind ausreichende Bildung vermitteln kann. Die Privatschule hat hier eine inklusive Beschulung zu leisten, die in einer vom behinderten Schüler erreichbaren Regelschule nicht möglich ist.
Wegen des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darf keine Möglichkeit bestehen, diesen Hilfebedarf an einer angemessenen Schulbildung innerhalb des öffentlichen Schulsystems zu decken.

Dies liegt nicht vor, wenn in keiner Weise feststeht, dass dieses schulpflichtige Kind aus gesundheitlichen Gründen in keiner öffentlichen Schule gefördert oder integrativ unterrichtet werden kann, was zu einem Ruhen der Schulpflicht führt.

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 (1 L 534/19):

Zur Bejahung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe eines seelisch behinderten Jugendlichen, dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch sein Fernbleiben von der Schule beeinträchtigt ist, entsprechend § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 90 Abs. 1 und 4 SGB IX (n. F.) in Form der Beschulung an der „Web-Schule“.

Hier handelt es sich um die in diesem Fall aktuell einzig geeignete Form der Vorbereitung weiterer, regulärer Schulformen und dem Erwerb einer angemessenen Schulbildung, denn sämtliche Formen der regulären Beschulung scheiterten in der Vergangenheit aus behinderungsbedingten Gründen.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nicht darlegen, wie in absehbarer Zeit eine Regelbeschulung dieses unter einer Angststörung leidenden Antragstellers wieder realisiert werden könnte, was die Eilbedürftigkeit dieser Antragsache indiziert.

Ohne eine weitere Beschulung vergrößert sich beim Antragsteller die Gefahr erheblicher, nicht mehr aufholbarer Wissenslücken, die einer späteren Eingliederung des Antragstellers in den Regelschulbetrieb entgegenwirken.

Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2020 (S 21 SO 230/17):

Einzig bei minderjährigen Bedürftigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) zuzurechnen, soweit es bei diesem jungen Menschen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 19 Abs. 2 SGB XII) benötigt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
Auch bei einer erwachsenen Bedürftigen (§ 19 Abs. 2 und 3 SGB XII), die schwerbehindert (GdB: 100; Zuerkennung der Merkzeichen „B“, „G“ und „H“) und deshalb in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB IX n. F.) untergebracht ist, hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG nicht das Kind, sondern der berechtigte Elternteil (§ 62 Abs. 1 EstG).

Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldzahlungen formal auf dem Konto des behinderten Kindes eingehen. Die Tatsache, dass die Familienkasse die Kindergeldzahlungen einem Konto anweist, das die Kindergeldberechtigten und der Vermögensbetreuer (§§ 1896 ff. BGB) der erwachsenen Heimbewohnerin eingerichtet haben und als Kindergeldkonto verwalten, kann die Zuordnung dieses Einkommens bei den anspruchsberechtigten Eltern nicht ändern. Die Zugriffsmöglichkeiten der Eltern und des Vermögensbetreuers auf diese Bankverbindung bestehen zu jeder Zeit in ungeschmälerter Form.

Sozialgericht Köln, Urteil vom 3. März 2020 (S 28 AS 5110/18):

Eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Personalien der eine Jobcenter-Dienststelle betretenden Personen und in der Folge die Versagung des Zutritts wegen Personalienverweigerung stellt bereits das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht dar.

Einem SGB II-Träger muss die Möglichkeit eingeräumt sein, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Beschäftigten und des Publikums jeweils Kenntnis darüber zu erlangen, wer sich innerhalb des Behördengebäudes aufhält. Dies gilt auch, um Adressaten eines Hausverbots ermitteln und die Einhaltung von Hausverboten kontrollieren zu können.

Die Ausweispflicht einer als Beistand eines Arbeitslosengeld II-Empfängers im Jobcenter auftretenden Person folgt aus § 3 RDG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 SGB X. Um einer Sozialbehörde die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Beistand entsprechend § 3 RDG in zulässiger Weise Rechtsdienstleistungen erbringt, haben Bevollmächtigte und Beistände dem Jobcenter gegenüber auf Aufforderung stets ihre Identität offenzulegen.

LSG Hessen, Beschluss vom 5. August 2020 (L 6 AS 362/20.B.ER):

Eine seit Jahren im Bundesgebiet als selbständige Prostituierte tätige Bulgarin, der aufgrund der Corona-Pandemie die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt wurde, ist nicht entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) SGB II von der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 19 ff. SGB II ausgenommen.

Diese Person hält sich nicht zur Arbeitsuche im Bundesgebiet auf, sondern kann sich auf die Fortwirkung ihrer Freizügigkeitsberechtigung berufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU).

Nach der mit dem Prostituiertenschutzgesetz 2016 verbundenen Legalisierung der Prostitution kann es nicht mehr als fraglich aufgefasst werden, ob es sich bei der diese Tätigkeit über Jahre hinweg weit überwiegend im Bundesgebiet ausübenden Antragstellerin bis zur behördlichen Untersagung um eine niedergelassene selbständige Erwerbstätige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU gehandelt hat.

Während dieses Zeitraums gelang es ihr einen Verdienst zu erzielen, der ihr ein Leben ohne die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Fürsorge ermöglichte, war bei der zuständigen Ordnungsbehörde nach § 3 Abs. 1 ProstSchutzG angemeldet und wurde polizeilich wiederholt beanstandungsfrei kontrolliert. Diese Tatsachen sprechen gegen ein fortgesetzt praktiziertes, rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Sozialgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 5. August 2020 (S 7 AS 4121/19):

Beim Anspruch eines Alg II-Empfängers auf Leistungen des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 1 SGB II handelt es sich unstreitig um Geldleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB I. Die Fälligkeit von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II fällt in der Regel mit dem Entstehen des Anspruchs gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusammen.

Die Verzinsungspflicht wegen vom Jobcenter zu Unrecht in Anwendung der §§ 31 ff. SGB II einbehaltener Minderungsbeträge beginnt entsprechend § 44 Abs. 1 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit und endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung.

Sozialgericht Köln, Urteil vom 11. August 2020 (S 15 AS 456/19):

Der von einem bedürftigen Oberstufenschüler geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung eines Laptops und Druckers zur Teilnahme am Schulunterricht (einschließlich der notwendigen Vor- und Nachbereitung) ist vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II nicht mit umfasst und kann auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II eine Finanzierung erfahren.

Auch die Anschaffung einer für den Schulbesuch gerade ganz aktuell unabdingbar notwendigen Sache zur laufenden Benutzung kann einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II darstellen. Die Höhe der hier entstehenden Kosten (EUR 450,-) ist nicht zu beanstanden.

Sozialgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 21. August 2020 (S 7 AS 4120/19):

Eine Zahlungsaufforderung eines Jobcenters stellt keinen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X dar. Aus einer Zahlungsaufforderung geht keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X hervor. Hiermit wird nicht über die Begründung einer Forderung des SGB II-Trägers entschieden. Die zugrunde liegende Forderung wurde bereits durch eine gesonderte Verfügung dieser Sozialbehörde begründet.

Eine isolierte Anfechtung einer Zahlungsaufforderung als unselbständige Vorbereitungshandlung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung mit einem Widerspruch oder einer Klage vor dem Sozialgericht ist somit nicht zulässig.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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