Hartz IV – Bei Miete Entwicklungen am Wohnungsmarkt berücksichtigen

24. Januar 2020

Düsseldorf/Berlin (DAV). Die Jobcenter müssen sich im Rahmen von Hartz-IV-Zahlungen auch an den Mietkosten beteiligen oder diese ganz übernehmen. Ob eine Miete angemessen ist, orientiert sich an der Wohnungsmarktlage. Die Mietobergrenzen sind dementsprechend zu erhöhen.

Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit Bezug auf Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2019 hin (AZ: S 29 AS 4533/17 und weitere).

Mehrere Jobcenter in Nordrhein-Westfalen waren der Ansicht, dass die eingereichten Mietkosten von Hartz-IV-Empfängern unangemessen hoch seien. Die Berechnung für die Jobcenter übernahm eine beauftragte Drittfirma. Sie sollte nach mathematisch-statistischen Methoden die Mietobergrenzen ermitteln.

Die betroffenen Hartz-IV-Empfänger klagten: Sie meinten, dass diese Mietobergrenzen angesichts des angespannten Wohnungsmarkts zu niedrig bemessen seien.

Das Sozialgericht in Düsseldorf gab den Klagen umfassend statt. Es rügte die Berechnungsmethoden der Jobcenter als nicht schlüssig. Die zugrundeliegenden Konzepte gingen davon aus, dass der gesamte Wohnungsmarkt durch eine repräsentative Datenerhebung dargestellt werden könne. Tatsächlich seien aber keine repräsentativen Daten erhoben worden. Bei der Berechnungsmethode seien die Mieten von großen Vermietern wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften überproportional eingeflossen. Es seien besonders viele Daten aus dem einfachen und mittleren Segment in die Berechnung übernommen worden. Diese Datenbasis repräsentiere aber nicht den gesamten Wohnungsmarkt.

Quelle und Information: www.dav-sozialrecht.de – Deutscher Anwaltverein


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