Grundschulkind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer

9. Februar 2019

Mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte eine an Diabetes erkrankte Schülerin, die die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung begehrte, Erfolg. Die Kostenübernahme war ihr zuvor von dem Sozialhilfeträger nur im Umfang von 8 Stunden pro Woche bis zum Beginn der Herbstferien bewilligt worden.

Dies sahen die Eltern der sechsjährigen Schülerin als nicht ausreichend an und begehrten eine Schulbegleitung ab Beginn der Schulpflicht im Umfang von 22,5 Wochenstunden für das gesamte Schuljahr zuzüglich einer ganztägigen Betreuung bei Schulausflügen sowie bei sportlichen Schulveranstaltungen. Dem folgte das Sozialgericht Detmold unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Grundschulkindes zum Teil, in dem es den Sozialhilfeträger vorläufig zur Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung bis zu den Herbstferien während der gesamten Schulzeit verurteilte. Es verwies darauf, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht umfassen. Die Fähigkeit zur Teilhabe am Unterricht der Grundschule sei bei der sechsjährigen Schülerin aufgrund der Diabeteserkrankung beeinträchtigt, da sie diese Erkrankung nicht ohne Unterstützung Erwachsener beobachten und behandeln könne.

Hier soll – so das Gericht – die Schulbegleitung auch keine pädagogischen Aufgaben übernehmen, die von der Leistungspflicht nicht umfasst wären, sondern lediglich die Blutzuckerwerte überwachen und dann gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen. Der behandelnde Diabetologe bescheinigte insoweit die Erforderlichkeit einer stündlichen Kontrolle des Blutzuckers und eine Überwachung während der Mahlzeiten und des Sportunterrichts. Ob sich hieraus eine Begleitung während der gesamten Unterrichtszeit ableiten ließe oder diese nur in besonders kritischen Situationen erforderlich sei, konnte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären. Die insoweit erforderliche Folgenabwägung ging nach Ansicht des Gerichts zu Gunsten der Schülerin aus, da die gesundheitlichen Folgen für sie im Falle einer negativen Entscheidung die ausschließlich finanziellen Folgen für den Sozialhilfeträger weit überwiegen würden.

Zudem berücksichtigte das Gericht die erheblichen Schwierigkeiten, einen Leistungsanbieter zu finden, der in dem bewilligten Umfang von 8 Stunden pro Woche tätig werden würde. Dabei wäre die Leistungserbringung nicht einmal am Stück möglich, sondern mit längeren Unterbrechungen für den Integrationshelfer verbunden.Anders beurteilte das Gericht die Situation während der Randstundenbetreuung und in der OGS. Eine einkommens- und vermögensunabhängige Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung sei nämlich nur zu gewähren, wenn die geförderte Leistung unmittelbar mit einer konkreten Bildungsmaßnahme bzw. dem Schulbesuch verknüpft werde und allein dieser spezifischen Förderungsmaßnahme diene. Diese enge Verknüpfung bestehe bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handele, sondern um eine Betreuungsmaßnahme.

Quelle: Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 23.08.2018, Aktenzeichen S 11 SO 221/18 ER, rechtskräftig

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