Grundsätzlich keine Beihilfe für Psychotherapie ohne vorheriges Anerkennungsverfahren

9. Mai 2019

Psychotherapeutische Leistungen sind nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie zuvor aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden. Dies stellte das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 26. April 2019 klar.

Der Kläger hatte ambulante psychotherapeutische Leistungen in Anspruch genommen, ohne zuvor ein schriftliches Anerkennungsverfahren für die Therapie durchlaufen zu haben. Auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens war er von der Beihilfestelle ausdrücklich hingewiesen worden. Sein nach Abschluss der Therapie gestellter Beihilfeantrag wurde unter Hinweis auf das fehlende vorherige Anerkennungsverfahren abgelehnt. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, sich um verwaltungstechnische Dinge zu kümmern. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete eine Übernahme der Kosten, weil es in seinem Extremfall falsch sei, auf rein juristische Formulierungen abzustellen.

Dem widersprachen die Koblenzer Verwaltungsrichter unter Hinweis auf § 17 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung. Darin sei das Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Therapie festgeschrieben. Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens sei auch nicht entbehrlich gewesen. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 8 Satz 1 BVO berufen. Danach sei das Unterlassen einer vorherigen Anerkennung unschädlich, wenn das Versäumnis entschuldbar gewesen sei und die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Soweit der Kläger vorbringe, aufgrund einer „akuten Krise“ zu einer „klaren Organisation seines Lebens“ außerstande gewesen zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Der tatsächliche Geschehensablauf lasse dies nicht erkennen, da der Kläger zur gleichen Zeit noch in der Lage gewesen sei, sonstige Anträge bei der Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung zu stellen. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Hinweise des Beklagten auf das Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens liege in der Ablehnung der Beihilfefähigkeit auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2019, 5 K 1127/18.KO

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