Im Verfahren des Enkels eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 in Hagen ein Konto eröffnet hatte, ist heute das Urteil verkündet worden. Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt.
Der Großvater des Klägers hatte 1932 ein Konto eröffnet, auf welches Einzahlungen vorgenommen worden waren. Sein Enkel begehrte nun im Rechtsstreit mit dem Geldinstitut Auskunft über dieses Konto und letztlich die Auszahlung eines etwaigen Kontoguthabens, hilfsweise Schadensersatz. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien unter anderem darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind.
Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens nicht ankomme, weil etwaige Ansprüche des Klägers als Erbe seines Großvaters jedenfalls verjährt seien. Dem beklagten Geldinstitut sei es weder aus Rechtsgründen verwehrt, sich auf die Verjährungsvorschriften zu berufen, noch seien diese verfassungswidrig. Sie verletzten weder das Eigentumsrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes noch das nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltende Gleichheitsgebot. Sie seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien.
Sowohl die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches als auch die Bestimmungen im „Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung“ vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) wahrten die Interessen auch solcher Gläubiger in nicht zu beanstandender Weise. Die Fristen seien – insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft – so lang bemessen, dass auch die von nationalsozialistischem Unrecht Betroffenen eine faire Chance hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. Dies gelte auch für den hier entschiedenen Einzelfall. Das Verfahren sei daher nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Aktenzeichen: 31 U 10/24 OLG Hamm (8 O 209/22 LG Hagen)
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen