Gebühren für das Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung

24. August 2021

Die Gebühren für das Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 AsylG) können als unterkunftsbezogene Aufwendungen Bedarfe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auslösen. Der Begriff der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist weiter als der Begriff der Wohnung.

Unter einer Unterkunft hat jede Einrichtung oder Anlage verstanden zu werden, die geeignet ist, die Bewohner/innen vor den Unbilden der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatheit zu gewährleisten.

In diesem Sachzusammenhang ist nicht darauf abzustellen, ob die unterkunftsbezogenen Aufwendungen auf öffentlich-rechtliche Forderungen zurückzuführen sind, oder ob eine nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt wird. Unterkunfts- und heizungsbezogene Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich im Fälligkeitsmonat fälligkeitsrelevant.

Wenn allerdings nach der Anerkennung als Flüchtling die Aufnahmeeinrichtung verlassen und eine Wohnung in einer vollkommen anderen Kommune bezogen wurde, sowie die für die Durchführung des AsylG zuständige Stelle die betr. Personen nach diesem Umzug mit Gebührenbescheiden wegen des Aufenthalts in dieser Einrichtung konfrontiert, dann kann eine Gleichbehandlung dieser Gebührennachforderung mit den Fällen der Abrechnung rückständiger Betriebskosten geboten sein, soweit die Gebührenforderung als angemessen aufzufassende Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) umfasst, und die Gebührenschuldner den abweichenden Fälligkeitszeitpunkt nicht beeinflussen können.

BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 (B 14 AS 19/20.R)

Quelle: Anmerkung Dr. Manfred Hammel

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