Keine Weiterarbeit im Stolberger Rat für AfD-Mitglied

3. November 2026

Der Antragsteller ist bei den Kommunalwahlen 2025 in den Rat der Stadt Stolberg gewählt worden. Nachdem bei der Stadt Hinweise auf das fehlende durchgängige Bestehen eines Wohnsitzes in Stolberg eingingen, stellte der Rat der Stadt mit Beschluss vom 22. September 2026 fest, dass der Antragsteller seinen Sitz in diesem verloren hat und traf die Entscheidung, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Sitzverlustbeschluss von der weiteren Tätigkeit im Rat auszuschließen.

Seinen Eilantrag, ihn uneingeschränkt bis zu einer gerichtlichen Klärung hinsichtlich der Sitzverlustfeststellung weiter an der Arbeit des Rates teilnehmen zu lassen, lehnte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:

Der Beschluss über den Ausschluss des Antragstellers von der Arbeit der Vertretung ist nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgebenden, auf überwiegende Wahrscheinlichkeit angelegten Prüfungsmaßstab rechtmäßig. Der gesetzlich geforderte Beschluss der Vertretung mit 2/3 Mehrheit liegt vor. Darüber hinaus stellt sich die mit zu prüfende Feststellung zum Verlust des Sitzes des Antragstellers in der Vertretung als voraussichtlich rechtmäßig dar, weil die Voraussetzungen der Wählbarkeit des Antragstellers von Anfang an nicht bestanden. Der Vortrag des Antragstellers, nach dem er durchgängig im Zeitraum vom 14. Juni 2025 bis 14. September 2025 eine Wohnung in Stolberg innegehabt haben will, erweist sich für die Kammer als unglaubhaft. Das Vorbringen stellt sich als widersprüchlich dar, weil der Antragsteller zur Frage seines Wohnsitzes in Stolberg zwei voneinander abweichende Versionen präsentiert hat. Ferner hat er wesentliche Angaben zu den genauen Abläufen der Aufgabe seiner Wohnnutzung in einem Wohnwagen bis heute nicht klargestellt.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 822/26

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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