Bußgeldtatbestände vom Verfassungsgericht für nichtig erklärt

28. Dezember 2025

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 21. November 2025 über einen Normenkontrollantrag zu § 8 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24]) entschieden. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung enthaltenen Regelungen und die daran anknüpfenden Bußgeldtatbestände hat das Verfassungsgericht für nichtig erklärt.

Der von den damals noch 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion gestellte abstrakte Normenkontrollantrag richtete sich gegen den gesamten § 8 der Verordnung, der unter anderem Regelungen zum Betreiben von Verkaufsstellen enthielt.

Zum weit überwiegenden Teil wurde der Antrag als unzulässig verworfen. Nur hinsichtlich der Maskenpflicht hätten die Antragsteller ihre Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften ausreichend begründet.

Der Antrag hatte – soweit er in Bezug auf die Maskenpflicht zulässig war – Erfolg.

Wie bereits in früheren Entscheidungen zur Vorgängerregelung (vgl. Beschlüsse vom 19. September 2025 ‑ VfGBbg 87/20 ‑ und vom 20. Juni 2025 ‑ VfGBbg 45/20 -) hat das Verfassungsgericht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden bundesrechtlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes als ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Regelungen zur Maskenpflicht angesehen.

Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung habe jedoch den wegen der damit erfolgten Grundrechtseingriffe zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. Aus der Vorschrift hätten weder Kunden und Personal von Verkaufseinrichtungen noch die Betreiber von Verkaufsstellen ersehen können, ob die Maskenpflicht bereits durch den Verordnungsgeber angeordnet worden sein sollte oder ob die Besucher erst durch das von den Betreibern zu erstellende Hygienekonzept zum Tragen der Maske verpflichtet werden sollten.

Auch der Umfang der Maskenpflicht sei nicht hinreichend deutlich geworden. Daher sei auch die Verpflichtung der Betreiber zur Umsetzung der Maskenpflicht zu unbestimmt. Die an die Anordnung der Maskenpflicht und die Erstellung entsprechender Hygienekonzepte anknüpfenden Bußgeldregelungen könnten mangels hinreichender Bestimmtheit ebenfalls keinen Bestand haben.

Quelle: Presse Verfassungsgericht des Landes Brandenburg – Potsdam, 27. November 2025


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