Ein Türke, der wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs seiner anfangs zehnjährigen Stieftochter eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verbüßt hat, darf aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden.
Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heutigem Beschluss entschieden und damit einen Eilantrag des Ausländers gegen die Stadt Moers im Wesentlichen abgelehnt.
Zu Begründung hat die Kammer ausgeführt: Von dem Ausländer, der auch nach seiner bevorstehenden Haftentlassung eine elektronische Fußfessel tragen muss, geht eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft berührt. Trotz seiner psychischen Erkrankung, deren Therapie er in Deutschland weitgehend verweigert hat, darf er in die Türkei abgeschoben werden.
Eine entsprechende Behandlung steht auch in der Türkei zur Verfügung und die Ausländerbehörde hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, um Gefahren für den Ausländer während der Abschiebung zu begegnen. Wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr müssen die Interessen des Ausländers, der sich seit ca. 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte, sowie seiner Familie gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten. Nach Ausreise gilt für den Ausländer für die Dauer von zehn Jahren ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Ob der Ausländer tatsächlich noch aus der in Kürze endenden Strafhaft heraus abgeschoben werden kann, hängt nun davon ab, ob die türkischen Behörden ihm ein hierfür notwendiges Passersatzpapier ausstellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 24 L 363/25
Update: 29.07.2025
Psychisch kranker Straftäter darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden
Ein ausreisepflichtiger türkischer Sexualstraftäter aus Moers darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit der Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte angenommen, dass der Antragsteller aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Sein Gesundheitszustand stehe dem nicht entgegen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Stadt Moers den aus der psychischen Erkrankung folgenden Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet sei. Sie habe in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller während der gesamten Rückführungsmaßnahme ärztlich begleitet und in der Türkei direkt fachärztlich in Empfang genommen werde. Notwendigenfalls sei auch sichergestellt, dass der Antragsteller in eine stationäre Versorgung in einem psychiatrischen Krankenhaus komme. Gegebenenfalls sei auch eine zwangsweise vorläufige Einweisung durch die Behörden (etwa die Polizei) möglich; genau dieses Vorgehen habe die Stadt organisatorisch abgesichert. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:
Der Antragsteller hat mit der Beschwerde die Annahmen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Gesundheitszustand der Abschiebung nicht entgegenstehe, durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller ist schwer psychisch erkrankt. Eine Ausprägung des Krankheitsbildes besteht darin, dass ihm die Krankheitseinsicht fehlt. Nach Aktenlage ist er derzeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Auf entsprechen-de Nachfrage des Oberverwaltungsgerichts konnte die Stadt – die die Organisation der ärztlichen Begleitung und des Empfangs in der Türkei an ein privates Unternehmen ausgelagert hat – weder bestätigen, dass eine aufgrund einer erheblichen Selbstgefährdung gegebenenfalls erforderliche (vorläufige) Zwangseinweisung durch türkische Behörden organisatorisch abgesichert sei, noch, dass alternative Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Übergabe des Antragstellers in eine Anschlussversorgung unmittelbar nach Ankunft in der Türkei sicherzustellen. Derzeit besteht damit ein Abschiebungshindernis. Demgegenüber war die Beschwerde erfolglos, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ausweisung des Ausländers sei rechtmäßig und hinsichtlich der Ausweisung liege ein besonderes öffentliches Interesse vor.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 18 B 672/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 24 L 363/25)
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen