Teilen sich getrennt lebende Eltern die Betreuung ihres gemeinsamen Kindes und verlangt ein Elternteil Unterhaltsvorschuss, so gilt dieser als „alleinerziehend“ und hat damit einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn er mehr als 60 Prozent der Betreuung übernimmt.
Unterhaltsvorschuss bei mehr als 60 Prozent der Betreuungszeit
24. Oktober 2025 20. Oktober 2025