Der Kläger, ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker, kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe. Daraufhin beschwerte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde.
Entgeltfortzahlung für den Kläger – Kopfschmerzen nachgewiesen
30. November 2025 26. November 2025