Wehrdienst in Syrien als Fluchtgrund

10. Mai 2021

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteilen vom 20. April 2021 entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht in das Ausland entzogen hat, kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Im Falle eines Deserteurs ist hingegen von einer drohenden politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien auszugehen.

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