Kurzes Zusammentreffen stellt keine verbotene Ansammlung dar

24. März 2021

Der Begriff der verbotenen „Ansammlung“ im Sinne der Corona-Bekämpfungs-Verordnung (CoBeVO) muss verfassungskonform dahin einschränkend ausgelegt werden, dass kurze Begegnungen, bei denen nicht die Absicht besteht, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment zusammen an einem Ort aufzuhalten, und bei denen von vornherein durch die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen ist, nicht erfasst werden.

Weiterlesen