Der Kläger war seit 1994 im Bereich der Grünpflege bei der beklagten Stadt tätig. Dieser war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Er verdiente zuletzt monatlich 3.200,00 Euro brutto. Im Jahr 2015 erfolgte eine Abordnung zum Ordnungsamt.
Mit einstweiligem Verfügungsverfahren erreichte der Kläger, dass die Beendigung der Abordnung Ende 2015 unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht erfolgte. Die Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass, sofern der Kläger seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses. Es werde auf das persönliche Anbieten der Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Gleichzeitig erfolge die Zahlung von Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.
Ein Versetzungsantrag des Klägers an das Ordnungsamt scheiterte. Mit Schreiben vom 27.11.2017 bot die Stadt dem Kläger eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher Versuche kam es nicht zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Stadt. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen erklärte die Stadt nochmals, dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den Kläger vorhanden sei. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und ein Termin zum Kennenlernen seitens des Klägers wahrgenommen. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des Klägers im Museum Zeche Zollverein im Frühjahr 2018 kam es dort zu keiner Einstellung. Der Kläger ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl fortlaufend seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte den Kläger Anfang 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen erzielt
Der Kläger begehrt mit der Klage vom 20.04.2022 die Feststellung, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen. Dem widerspricht die Stadt. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Kläger nach Vernehmung einer Zeugin, einer Bekannten des Klägers, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können.
Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat im heutigen Termin darauf hingewiesen, dass die Berufung bei vorläufiger Würdigung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen voraussichtlich wenig Aussicht auf Erfolg habe. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei wohl nicht zu beanstanden. Es bestünden außerdem Bedenken, ob die behauptete Erklärung im Sinne einer Freistellung zu verstehen sei, die tatsächlich unwiderruflich sei. Sähe man dies anders, bestünden weiter Bedenken, ob der Sachgebietsleiter zu der von dem Kläger behaupteten Erklärung bevollmächtigt sei.
Die Parteien haben in dem Termin auf Vorschlag des Gerichts zur Gesamtbereinigung ihres Streits auch über die Einsetzbarkeit und den Einsatz des inzwischen 58jährigen Klägers einen widerruflichen Beendigungsvergleich geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2023 bei Zahlung einer Abfindung in Höhe von 85.000,00 Euro. Dieser Vergleich kann noch von beiden Parteien bis zum 14.03.2023 widerrufen werden.
– Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 Sa 594/22
– Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 29.08.2022 – 6 Ca 714/22
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen