Verkehrsunfall – 10.000 Euro als Richtschnur für Hinterbliebenengeld

3. März 2021

Koblenz/Berlin (DAV). Mit der nach langer Diskussion erfolgten Einführung des Hinterbliebenengeldes 2017 sollte ein Ausgleich für die Trauer und das seelische Leid geschaffen werden. Es greift dann ein, wenn die Voraussetzung eines Schmerzensgeldes nicht vorliegt. Bei Tod eines nahen Angehörigen kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen, wenn der Verlust zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.

Ausgehend von der Begründung im Gesetz sowie dem Sinn und Zweck der Zahlungen stellt ein Betrag von 10.000 Euro beim Hinterbliebenengeld eine „Richtschnur“ dar. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. August 2020 (AZ: 12 U 870/20) hin.

Bei einem Verkehrsunfall starb der Sohn des Klägers. Von dem Unfallgegner sowie der Kfz-Versicherung verlangte er die Zahlung von Hinterbliebenengeld. Dabei räumte er ein, dass sein Sohn zur Hälfte den Unfall mit verursacht hat. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50% als Hinterbliebenengeld 3.750 Euro. Der Kläger meint, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und verlangte die Zahlung von weiteren 8.750 Euro.

Das Landgericht sprach weitere 750 Euro zu. Es ging von einem Hinterbliebenengeld von insgesamt 4.500 Euro (50% von 9.000 Euro) aus. Es orientierte sich dabei an der Kostenschätzung des Gesetzgebers. Dieser ging in der Gesetzesbegründung von einer durchschnittlichen Entschädigung von 10.000 Euro aus.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass Geld Schmerz nur lindern kann, bestätigte das Oberlandesgericht die Berechnung des Landgerichts. Hinterbliebenengeld könne kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens sein. Entschädigt werden solle beim Verlust eines nahen Angehörigen die Trauer und das seelische Leid. Eine konkrete gesundheitliche Auswirkung müsse nicht vorliegen.

Es gebe keine feste Ober- noch Untergrenze für das Hinterbliebenengeld. Eine Orientierungshilfe biete jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung. Dort ging man von einem durchschnittlichen Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro aus. Orientiere man sich daran, bestimme sich die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen wie beim Schmerzensgeld. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig sei.

Es decke die Fälle ab, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führten. Andernfalls bestünde Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Hinterbliebenengeld erreiche wegen der Nachrangigkeit im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes.

Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de

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