Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter – Entzug der Fahrerlaubnis ist eine Frage des Einzelfalls

24. August 2023

Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte gestern im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, Aktenzeichen 5 NBs 59/23; vgl. PM 30/23.

Erstinstanzlich sah das Amtsgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Es sprach indes ein Fahrverbot von 5 Monaten aus. Hiergegen richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die das Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch, mithin die ausgeurteilten Sanktionen, beschränkte.

Die 5. Kleine Strafkammer hat in ihrem Urteil die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Sie ist damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Im Rahmen der Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter der 5. Kleinen Strafkammer Dr. Reichenbach, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne. Dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, stelle hierbei den Regelfall dar. Ob eine Ausnahme bestehe, sei durch eine Gesamtschau zu ermitteln. Höchstrichterlich würden an die Annahme einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt.

Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung der Kammer ein solcher Ausnahmefall vor. Der Angeklagte habe beabsichtigt, nur eine äußerst kurze Strecke – circa 150 m – mit dem E-Scooter zu fahren. Er habe nicht nur sein Verhalten bereut und sich hierfür entschuldigt, sondern auch seinen Worten Taten folgen lassen, so der Vorsitzende der 5. Kleinen Strafkammer.

Der Angeklagte habe an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und mit medizinischen Gutachten – im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Die Kammer gehe daher davon aus, dass der Angeklagte – nunmehr – geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei, mithin eine Ausnahme vom Regelfall vorliege.

Die ausgeurteilte Geldstrafe sowie das Fahrverbot sind auch nach Auffassung der Kammer tat- und schuldangemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision angegriffen und zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht Oldenburg gestellt werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück


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