Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für einen Polizei- und Feuerwehreinsatz. Am Samstag, 13.08.2016, erhielt die Polizeileitstelle gegen 19.43 Uhr die Mitteilung, dass ein offenbar betrunkener Radfahrer mitsamt seinem Fahrrad im Bereich Lohnde in den Mittellandkanal gestürzt sei. Er sei bereits untergetaucht und könne den Kanal nicht selbständig verlassen.
Wenig später wurde telefonisch mitgeteilt, der Mann sei nicht mehr im Wasser und nun auf der Nordseite des Kanals. Dort trafen ihn die zum Unglücksort entsandten Beamten einer Funkstreife auch an. Ein Zeuge gab auf Befragen an, er habe beobachtet, wie der Kläger mit seinem Fahrrad in den Kanal gestürzt sei. Der Kläger habe danach wohl versucht, nach seinem Fahrrad zu tauchen und es zu bergen, denn er sei mehrmals untergetaucht.
Schließlich habe der Kläger den Kanal über eine Leiter verlassen und sei von einem weiteren Zeugen daran gehindert worden, sich erneut ins Wasser zu begeben. Der Zeuge habe die Polizei und die Feuerwehr verständigt. Der Kläger bestätigte gegenüber den Polizeibeamten, mit dem Fahrrad vom Weg abgekommen und in den Kanal gestürzt zu sein und anschließend versucht zu haben, sein Fahrrad vom Grund zu bergen.
Zwischenzeitlich vor Ort eingetroffene Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr Lohnde bargen anschließend unter Einsatz von Tauchern das Fahrrad vom Grund des Kanals. Vorher ließen sie sich seitens der Polizeibeamten den Auftrag, das Fahrrad als freiwillige Hilfeleistung zu bergen, schriftlich bestätigen. Das Fahrrad wurde nach dem Polizeireport sichergestellt/beschlagnahmt, zur Dienststelle verbracht und dort im Verwahrbuch erfasst. Auch der Kläger wurde von den Polizeibeamten zur Dienststelle verbracht. Es wurde eine Blutentnahme veranlasst; anschließend wurde der Kläger nach Hause befördert.
Mit Bescheid vom 09.12.2016 erhob die Stadt Seelze bei der beklagten Polizei Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Lohnde zur Bergung des Fahrrades in Höhe von 628,- EUR. Darin enthalten sind je zwei halbe Einsatzstunden für ein Tanklöschfahrzeug, einen Gerätewagen Wasserrettung, ein Boot mit Anhänger, zwei Tauchgeräte sowie acht Einsatzkräfte.
Mit Bescheid vom 09.10.2017 zog die Beklagte den Kläger zu Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Polizei heran und brachte dabei auch den an die Stadt Seelze geleisteten Betrag in Ansatz. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, er habe die Feuerwehr nicht selbst alarmiert oder ihren Einsatz zur Bergung des Fahrrades veranlasst. Auch die Stadt Seelze gehe offenbar davon aus, dass die Polizei den Feuerwehreinsatz zu bezahlen habe.
Der Feuerwehreinsatz sei auch nicht erforderlich gewesen. Er sei ein geübter Schwimmer und ausgebildeter Taucher und hätte das Fahrrad zumindest am folgenden Tag auch selbst bergen können. Die Forderung der Polizei unterliege der Festsetzungsverjährung, da er erst über ein Jahr nach dem Vorfall herangezogen worden sei.
Quelle: Az. 10 A 10918/17 – Verwaltungsgericht Hannover