Als Ostdeutscher gemobbt – keine Entschädigung

1. Januar 2020

Berlin (DAV). Ein Arbeitnehmer, den Vorgesetzte als ehemaligen DDR-Bürger erniedrigen und demütigen, hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. August 2019 (AZ: 44 Ca 8580/18).

Bei dem Textchef einer Sonntagszeitung war im Juli 2015 aufgrund einer psychischen Störung und Funktionsstörung der Wirbelsäule ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Rund drei Jahre später klagte der Mann gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung. Er sei von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Durch die systematischen Anfeindungen sei er psychisch erkrankt. Unter anderem sah der Mann hier eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft nach dem AGG. Seine Klage war aber erfolglos.

Menschen ostdeutscher Herkunft seien keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe, stellten die Richter klar. Ein anderes Verständnis wäre ohne Vorbild im europäischen Recht. Allerdings sahen sie in den Verhaltensweisen der Kollegen eine Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung des Mannes. Doch habe dieser seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig darauf hingewiesen. Er habe seit Jahren gewusst, auf welchen Ursachen seine psychische Erkrankung beruhte und hätte den Arbeitgeber über deren betrieblichen Ursachen informieren müssen. Sein Mitverschulden wiege so schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Information und Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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