Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 (Az.: S 1 AL 232/18.ER): Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete, entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich ebenfalls auf den Leistungsausschluss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der gesamte Regelungsbereich des SGB XII ist hiervon grundsätzlich mit umfasst und wird auch nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt.
Aus dem AsylbLG geht keine eigenständige Regelung für den Leistungsausschluss während einer Ausbildung hervor. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zielt darauf ab, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, was in Bezug auf nach dem AsylbLG anspruchsberechtigte Personen voll und ganz Gültigkeit hat. Lediglich Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG können diese Unterstützung auch im Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung erhalten. Hier gelangt keine § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechende Ausschlussbestimmung zur Anwendung.
Für die Heranziehbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AsylbLG ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob die aufgenommene Ausbildung ihrer Art nach zur Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (bei überwiegend schulischem Charakter) oder gemäß dem SGB III (bei überwiegend betrieblich-praktischem Charakter) führen kann.
Eine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann ist nach § 57 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, weshalb hier der Anspruchsausschluss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII greift. Dies bezieht sich auch auf ausbildungsbedingte bzw. geprägte Bedarfe wie Unterkunftskosten, mit dem Regelbedarf zu bestreitende Aufwendungen für den Lebensunterhalt sowie der allgemeine Ausbildungsbedarf (Lernmittel und Bücher).
Hier kann ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 56 Abs. 1 SGB III bejaht werden, gerade auch in Berücksichtigung des Aspekts der Förderung der Integration des afghanischen Antragstellers (trotz unsicherer Aufenthaltsperspektive) in die deutsche Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2018 (Az.: L 11 AS 109/16):
Bei einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II handelt es sich um kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Maßnahmenträger und dem Empfänger von Arbeitslosengeld II, das einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt auslöst. Zur Bejahung der Zusätzlichkeit im Sinne des § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II der von einem Alg II-Empfänger bei den kommunalen Verkehrsbetrieben ausgeübten Tätigkeit eines Fahrgastbegleiters, weil es bei diesem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs weder bislang noch gegenwärtig reguläre Beschäftigungsverhältnisse als Fahrgastbegleiter gab bzw. gibt.
Die Vorhaltung entsprechender, für die Kundschaft kostenfreier Dienstleistungen gehört nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum eines solchen Betriebs.
Eine Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) hat ihre Daseinsberechtigung nicht nur in einer der öffentlichen Wahrnehmung verborgen bleibenden Beschäftigung. Es besteht hier kein Grund, weshalb ein Nahverkehrsunternehmen (zusätzliche) Dienstleistungen, die ausschließlich im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten erbracht werden, sich in der Außendarstellung nicht zunutze machen darf.
Wenn die Anzahl an begleiteten Personen im Vergleich zum gesamten Fahrgastaufkommen nur sehr gering ist, lässt sich weder ein wirtschaftliches Interesse dieses Nahverkehrsunternehmens noch ein erhebliches Verdrängungspotential in Bezug auf andere Anbieter vertreten. Die Umsetzung dieser Maßnahme führt weder dazu, dass sich ein schwächerer Anbieter aus dem Markt zurückzieht, noch (wegen ihrer Kostenfreiheit) zu einer Steigerung des Umsatzes dieses Unternehmens bzw. zu einer bedeutenden Verbesserung seines Kerngeschäfts, d. h. zu keiner Vermögensmehrung führt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 5/17.R):
Eine Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Rehabilitation von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen, sondern nach dem Leistungszweck. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation setzen an der Krankheit selbst und an ihren Ursachen an (§ 42 Abs. 1 SGB IX n. F.). Leistungen zur sozialen Rehabilitation zielen hingegen darauf ab, die Person, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt ist, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder einer Person, die in die Gesellschaft integriert ist, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten ist. Die Beseitigung oder Milderung der sozialen Folgen einer Behinderung steht im Mittelpunkt dieser von einem individualisierten Förderverständnis geprägten Hilfe.
Wenn eine Petö-Therapie auf eine Förderung des Laufens, Stehen und Sitzens eines mehrfachbehinderten Schülers abzielt, indem in diesem Rahmen auf eine Stärkung und Lockerung der Gelenke sowie der Muskulatur hingewirkt wird, knüpft diese Maßnahme unmittelbar an eine bestehende Krankheit und ihren Ursachen an. Diese Leistung dient hiermit nicht dem Ziel der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO, soziale Folgen einer Behinderung in Bezug auf die Erlangung einer Schulbildung zu beseitigen oder zu mildern.
Weder ein Sozialhilfe- noch ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Finanzierung einer sog. konduktiven Therapie nach Petö. Hier handelt es sich um kein verordnungsfähiges Heilmittel (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Februar 2019 (Az.: S 41 AS 1110/17):
Zur Verneinung des Ausschlusses eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X im Fall einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wenn diese Person intellektuell überhaupt nicht in der Lage ist, im Rahmen der Antragstellung beim Jobcenter vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu tätigen bzw. zu erkennen, dass die Bewilligungsbescheide des SGB II-Trägers von Anfang an fehlerhaft waren (hier: wenn die Antragstellerin kein Bewusstsein über das Vorhandensein irgendwelcher Versicherungen hatte bzw. es ihr kaum möglich war, nach verschiedenen Arten von Versicherungen zu differenzieren oder deren Bedeutung zu erfassen).
Quelle: Dr. Manfred Hammel