Haftungsbeschränkung Minderjähriger auch bei Eintritt der Volljährigkeit im Klageverfahren

5. März 2019

Ein junger Volljähriger muss Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), welche er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten. Diese Regelung findet sich in § 1629a BGB, die verhindern soll, dass Kinder mit Schulden, die ihre Eltern verursacht haben, in die Volljährigkeit starten.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass junge Volljährige sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch dann berufen können, wenn sie erst im Laufe eines Gerichtsverfahrens gegen den Erstattungsbescheid volljährig geworden sind. Minderjährigen, die in nächster Zeit volljährig werden, ist deswegen zur raten, den an sie gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden auch dann zu widersprechen, wenn diese „an sich“ gerechtfertig sind. Denn werden sie im sich anschließenden Widerspruchs- oder Klageverfahren volljährig, können sie sich auf ihre beschränkte Haftung berufen.

Weiter hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Haftungsbeschränkung kein Verschulden der Eltern voraussetzt. Deswegen gilt die Haftungsbeschränkung auch bei einer abschließenden Leistungsfestsetzung, bei der die Erstattungsforderung nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Eltern beruht, sondern auf einer abschließenden Entscheidung nach einer vorläufigen Bewilligung wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens.

Bundessozialgericht, Urteile vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R und B 14 AS 34/17 R

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: