Arbeitgeber darf Telearbeit nicht vorschreiben

5. März 2019

Berlin (DAV). Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer nicht einseitig verlangen, im Homeoffice zu arbeiten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Weigert er sich, darf ihm deswegen nicht gekündigt werden.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 (AZ: 17 Sa 562/18) hin.

Der Mann arbeitet als Ingenieur. Im Arbeitsvertrag gibt es keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot ihm nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im Home-Office zu verrichten. Hierzu war der jedoch nicht bereit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Die Klage des Mitarbeiters war erfolgreich. Die Kündigung war unwirksam. Ein Arbeitgeber sei nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, einem Mitarbeiter einen Telearbeitsplatz einseitig zuzuweisen. Lehne der der ab, liege deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sei. Dass Arbeitnehmer etwa zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Quelle und weitere Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: