Dass die Stadt Köln den Außengastronomiebetrieb einer Gaststätte im Severinsviertel aus Lärmschutzgründen von 24:00 auf 22:00 Uhr verkürzt hat, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit den Eilantrag der Betreiber teilweise abgelehnt. Hinsichtlich weiterer Lärmschutzmaßnahmen hatten die Betreiber hingegen Erfolg.
Die Antragsteller betreiben im Kölner Severinsviertel eine Gaststätte mit ganzjähriger Außengastronomie. Das unmittelbare Nebeneinander von Gaststätten- und Wohnnutzung verursacht bereits seit längerem Lärmkonflikte, insbesondere zur Nachtzeit ab 22:00 Uhr. Im Oktober 2022 verlängerte die Stadt Köln die Sperrzeit der Außengastronomie von 24:00 auf 22:00 Uhr. Zugleich ordnete sie weitere Lärmschutzmaßnahmen an, namentlich zum Geschlossenhalten der Türen ab 22:00 Uhr, zur Anzahl von Veranstaltungen und zur Limitierung der Musikanlage.
Der dagegen gerichtete Eilantrag der Gaststättenbetreiber hatte nur teilweise Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Sperrzeitverlängerung ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Vielzahl der Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft sowie der Protokolle der ordnungsbehördlichen und polizeilichen Einsätze sprechen für das Vorliegen unzumutbarer Lärmimmissionen, die ab 22:00 Uhr durch die Gaststätte verursacht werden. Der Gesundheitsschutz der Anwohner überwiegt im hier streitigen Einzelfall das wirtschaftliche Interesse der Gaststättenbetreiber, die Außengastronomie auch nach 22:00 Uhr zu betreiben.
Auch die Anordnung, die Türen nach 22:00 Uhr geschlossen zu halten, ist voraussichtlich rechtmäßig; sie dient dem Schutz der Nachtruhe der Anwohner. Demgegenüber kann die Rechtmäßigkeit der Auflagen zur Anzahl von Veranstaltungen und zur Limitierung der Musikanlage noch nicht hinreichend beurteilt werden. Hinsichtlich der Anzahl von Veranstaltungen bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Hinsichtlich der Limitierung der Musikanlage hat die Stadt Köln die zulässigen Lärmwerte noch nicht bestimmt. Insoweit war dem Eilantrag der Antragsteller stattzugeben.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 1 L 1884/22
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen